AGB SIGMA COMMUNICATION

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Redaktionelle Leistungen, Redenschreiben und Beratungsdienstleistungen von SIGMA COMMUNICATION, Christian Gasche, Am Stiegelschlag 9, 60385 Frankfurt am Main

Stand: Stand Juni 2010

§ 1. Vertragsbestandteile

1.1 Für einen wirksam geschlossenen Vertrag muss mindestens eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden über: – Rahmenvertrag mit Auftragsgegenstand, Zeitaufwand und Kostenplan (im Folgenden kurz Leistungsbeschreibung genannt) – Schriftliches Angebot mit Projekt- rsp. Leistungsbeschreibung von SIGMA COMMUNICATION und Auftragsbestätigung durch den Kunden – Vorkonzept oder Projekt- rsp. Leistungsbeschreibung und Auftragserteilung des Kunden. Die zeitlich spätere Vereinbarung überholt die früheren Vereinbarungen es sei denn, sie werden ausdrücklich einbezogen oder sind in einem gültigen Rahmenvertrag enthalten.

1.2 Abweichende oder zusätzliche AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn SIGMA COMMUNICATION nicht ausdrücklich widersprochen hat. Einzelverträge, Angebote, Auftragsbestätigungen, Termin- und Abnahmepläne sowie Vorkonzepte gelten jeweils nur für die Leistungen, auf die sie sich beziehen.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 2. Vergütung

2.1 Alle Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und Spesen sowie Fremdkosten, z.B. u.a. für Druckkosten, Porti, Lizenzrechte, Bildrechte, externe Auftrags bezogene Lohnkosten, Mieten und Catering für Veranstaltungen oder Übersetzungen.

2.2 Alle Vergütungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang.

2.3 Wenn SIGMA COMMUNICATION Leistungen vor Ort beim Auftraggeber zu erbringen hat, werden entsprechende An- und Abreisezeiten als Arbeitszeiten mit 50 Prozent des vereinbarten Stundensatzes vergütet sowie die Reisekosten vom Auftraggeber erstattet.

§ 3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Kunde benennt einen fachkundigen Mitarbeiter, der während der vereinbarten Auftrags-. rsp. Arbeitszeiten zur Verfügung steht und berechtigt ist, verbindliche Erklärungen bei Mängel oder Änderungen der Struktur des Auftragsgegenstandes abzugeben. Falls der benannte Mitarbeiter verhindert sein sollte, wird der Auftraggeber SIGMA COMMUNICATION unverzüglich einen bevollmächtigten Stellvertreter benennen.

3.2 Der Auftraggeber stellt SIGMA COMMUNICATION alle für die Erbringung der vertraglichen Leistungen notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.

3.3 Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten und kommt es dadurch zu Verzögerungen, verschieben sich zugesagte Termine entsprechend. Wird eine Leistung, die von SIGMA COMMUNICATION bereits in wesentlichen Teilen fertig gestellt wurde, durch die Verschiebung hinfällig, gilt die Leistung als insgesamt erbracht. Kommt der Auftraggeber mit den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in Verzug der Annahme, kann SIGMA COMMUNICATION eine angemessene Entschädigung verlangen, die wenigstens die Vergütung der aufgewendeten Arbeitsstunden der Mitarbeiter in Höhe der aktuellen Stundensätze von SIGMA COMMUNICATION umfasst. Dies gilt nicht, wenn SIGMA COMMUNICATION ihre Mitarbeiter während des Verzuges in anderen Projekten beschäftigen kann.

§ 4. Software und grafisches Material des Auftraggebers

4.1 Sofern auf Wunsch des Auftraggebers bestimmte Materialien oder Software-Anwendungen (insbesondere bei Internetprojekten) des Auftraggebers für die Entwicklung genutzt werden sollen, stellt der Auftraggeber diese für die Dauer des Projektes in lizenzierter Form unentgeltlich zur Verfügung.

4.2 Alle Daten und Inhalte (Texte, Grafiken, Logos, Navigationsskripte und Quellcodes etc.), die für die Leistungserbringung erforderlich sind, stellt der Auftraggeber in digitaler Form bereit.

§ 5. Änderungen des Leistungsumfangs

5.1. Wünscht der Auftraggeber vor Beendigung der Leistung oder vor der Abnahme eine Erweiterung der Leistungsbeschreibung um zusätzliche Elemente, die in der ursprünglichen Leistungsbeschreibung nicht enthalten waren, wird SIGMA COMMUNICATION die Änderungen vor dem Hintergrund ihrer betrieblichen und technischen Leistungsfähigkeit prüfen, ohne zu einer Berücksichtigung verpflichtet zu sein. Erfordert das Änderungsverlangen eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderungen durchführbar sind, kann SIGMA COMMUNICATION hierfür eine Vergütung nach ihren zu diesem Zeitpunkt gültigen Vergütungssätzen verlangen.

5.2 SIGMA COMMUNICATION teilt dem Auftraggeber das Prüfergebnis und ggf. die Bedingungen zur Durchführung der Änderungen oder Zusatzwünsche in Form eines Angebots oder Kostenvoranschlages mit. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht schriftlich binnen einer Frist von zehn Kalendertagen ab Zugang an oder genehmigt er nicht schriftlich in dieser Frist den Kostenvoranschlag, bleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

5.3 Soweit die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderungen Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (auf die Höhe der Vergütung, die Einhaltung von Terminen und/oder auf Abnahmemodalitäten) hat, sind die Vertragsparteien verpflichtet, unverzüglich eine schriftliche Anpassung des Projektvertrages oder seiner Bestandteile vorzunehmen.

5.4 Termine und Fristen verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens die Ausführung des Projektes unterbrochen worden ist.

§ 6. Projektablauf

6.1 Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, der Sitz von SIGMA COMMUNICATION: Frankfurt am Main.

6.2 SIGMA COMMUNICATION legt dem Auftraggeber Teilleistungen (z.B. Konzepte, Lay-outs, Entwürfe, Testversionen, Texte) zur Genehmigung vor. Der Auftraggeber prüft die ihm vorgelegten Teilleistungen unverzüglich und genehmigt sie, wenn ihm dies zumutbar ist und keine wesentlichen Mängel an der jeweiligen Teilleistung bestehen. Teilleistungen sind insbesondere dann zumutbar, wenn die weiteren vertraglichen Leistungen bzw. Leistungsabschnitte von SIGMA COMMUNICATION vom Ergebnis der jeweiligen Teilleistung abhängen (bspw. Genehmigung eines Layouts oder Text). Teilt der Auftraggeber SIGMA COMMUNICATION nicht innerhalb von fünf Werktagen ab Vorlage der jeweiligen Teilleistung das Vorliegen eines wesentlichen Mangels schriftlich mit, gilt die jeweilige Teilleistung als genehmigt.

6.3 Auch während einzelner Projektphasen kann SIGMA COMMUNICATION unbeschadet eventueller Teilabnahmen dem Auftraggeber noch unfertige Arbeitsergebnisse (z.B. Entwürfe) zur Prüfung vorlegen, wenn dies für die weitere Bearbeitung des Projekts erforderlich ist. Gibt der Auftraggeber die ihm vorgelegten Arbeitsergebnisse nicht unverzüglich frei oder teilt er nicht unverzüglich seine Änderungswünsche mit und kommt es dadurch zu Verzögerungen, verschiebt sich die gesamte Zeitplanung entsprechend.

6.4 SIGMA COMMUNICATION kann die vertraglichen Leistungen durch geeignete Dritte erbringen lassen.

§ 7. Abnahme

7.1 Der Auftraggeber nimmt fertige Werkleistungen mit einer schriftlichen Bestätigung ab, es sei denn, diese weisen wesentliche Mängel auf. Alle Mängel sind, soweit vorhanden, in der in § 10.1 genannten Form zu dokumentieren.

7.2 Zur Unterscheidung wesentlicher und unwesentlicher Mängel gelten in der Regel nachfolgende Mängelstufen:
– 1. Mängelstufe: Der Fehler verhindert die Durchführung von mehreren Teilprojekten oder des Gesamtprojektes oder den laufenden Betrieb bzw. Umsetzung (z.B. bei Internetanwendungen, Werbkampagnen mit fest gebuchten Zeiten) insgesamt.
– 2. Mängelstufe: Der Mangel verhindert die ordentliche Abwicklung oder verzögert das Gesamtprojekt.
– 3. Mängelstufe: Der Mangel verhindert die ordentliche Abwicklung oder verzögert das Gesamtprojekt, die sich jedoch schließlich in zumutbarer Weise umgehen bzw. beheben lassen.
– 4. Mängelstufe: Der Fehler verhindert nicht die vertragsgemäße Benutzung der Werkleistung (z.B. Text- und Layout-Fehler).

7.3 Mängel aus den 1. und 2. Mängelstufen gelten in der Regel als wesentlich, Mängel aus den 3. und 4. Mängelstufen als unwesentlich, es sei denn, der Auftraggeber weist etwas anderes nach.

7.4 Teilt der Auftraggeber SIGMA COMMUNICATION nicht innerhalb von 10 Werktagen ab Fertigstellung das Vorliegen eines wesentlichen Mangels schriftlich mit, gilt die Werkleistung als abgenommen.

7.5 Bei Teilabnahmen gilt die Abnahme der letzten Teilleistung als Abnahme der Gesamtleistung.

§ 8. Folgeaufträge

Für Folgeaufträge sowie Änderungsverlangen nach Beendigung der Leistung oder nach Abnahme wird SIGMA COMMUNICATION auf Wunsch des Auftraggebers einen Kostenvoranschlag auf der Grundlage dieses Vertrags unterbreiten. Mit Annahme des Kostenvoranschlags durch den Auftraggeber, insbesondere durch den nach § 3.1. benannten Mitarbeiter, kommt ein Folgeauftrag nach den Regelungen dieses Vertrags zustande, es sei denn, im Kostenvoranschlag ist etwas anderes geregelt.

§ 9. Vereinbarte Beschaffenheit
Die Vertragspartner vereinbaren diejenigen Beschaffenheiten der Leistungen von SIGMA COMMUNICATION als Maßstab für deren Mangelfreiheit, die in den nachfolgend genannten Dokumenten beschrieben sind: – Schriftliches Angebot mit Projekt- rsp. Leistungsbeschreibung von SIGMA COMMUNICATION und Auftragsbestätigung durch den Kunden – Vorkonzept oder Projekt- rsp. Leistungsbeschreibung und Auftragserteilung des Kunden
Die zeitlich spätere Vereinbarung überholt die früheren Vereinbarungen es sei denn, sie werden ausdrücklich einbezogen oder sind in einem gültigen Rahmenvertrag enthalten.

§ 10. Untersuchungspflicht, Mängelansprüche

10.1 Der Auftraggeber hat die erbrachte Leistung unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Beanstandet er etwaige erkennbare Mängel oder Falschlieferungen nicht unverzüglich, so gilt die Leistung als genehmigt. Mängel, die nicht schon bei Erhalt oder bei der Abnahme erkennbar waren, hat der Auftraggeber SIGMA COMMUNICATION unverzüglich nach Entdeckung zu melden. Die Meldung über Mängel verbindet er mit einer schriftlichen Mängelbeschreibung.

10.2 Bei Vorliegen eines Mangels gelten die gesetzlichen Mängelansprüche des Auftraggebers unter Beachtung der nachfolgenden §§ 11 und 12 dieser AGB.

10.3 Mängelansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn er selbst ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SIGMA COMMUNICATION Änderungen an der Leistung von SIGMACOMMUNICATION durchgeführt hat oder Dritte hat durchführen lassen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Änderung die Mängelarbeiten, insbesondere die Analyse- und Beseitigungsarbeiten seitens SIGMA COMMUNICATION nicht oder nur unwesentlich erschweren und die gemeldeten Mängel nicht auf diese Änderungen zurückzuführen sind.

10.4 Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorgelegen hat, kann SIGMA COMMUNICATION eine Vergütung für die Leistungen zur Überprüfung der Mängelrüge nach ihren zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Vergütungssätzen verlangen.

§ 11. Verjährung

11.1 Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen durch SIGMA COMMUNICATION sowie für Nacherfüllung, Selbstvornahme nebst Ersatz erforderlicher Aufwendungen und für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei Mängeln beträgt 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für die Haftung aus Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit.

11.2 Sind Teilleistungen oder -abnahmen durchgeführt worden, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablieferung der jeweiligen Teilleistung bzw. mit der Teilabnahme.

§ 12. Haftung

12.1 SIGMA COMMUNICATION haftet ohne Beschränkung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn SIGMA COMMUNICATION die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels und wegen Fehlens einer garantierten Beschaffenheit. Der Pflichtverletzung von SIGMA COMMUNICATION steht die ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

12.2 SIGMA COMMUNICATION haftet unter Beschränkung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflicht oder wesentliche Nebenpflicht), bei einfach fahrlässiger Unmöglichkeit oder einfach fahrlässigem Verzug. Die Haftung aufgrund einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.

12.3 Ein Mitverschulden des Auftraggebers, insbesondere bei Organisationsfehlern oder bei unzureichender Information, ist diesem anzurechnen.

§ 13. Nutzungsrechte

13.1 Individuelle Leistungen sind solche Leistungen, die SIGMA COMMUNICATION auf spezielle Anforderung ausschließlich für den Auftraggeber erbringt. An diesen vertraglichen Leistungen sowie den damit im Zusammenhang stehenden Werken wie z.B. Präsentationen, Dokumentationen, Unterlagen etc. erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der Vergütung das zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkte, ausschließliche und übertragbare Nutzungsrecht. Dies beinhaltet auch das uneingeschränkte Recht zur Fort- und Weiterentwicklung der von SIGMA COMMUNICATION geschaffenen Leistungen und Werke sowie das Recht, diese ohne Zustimmung von SIGMA COMMUNICATION zu vervielfältigen oder auf Ton-, Bild- und Datenträger zu übertragen. Hiervon ausgenommen sind alle nicht kundenspezifischen Ausarbeitungen und Dokumentationen. Als nicht kundenspezifische Ausarbeitungen werden u.a. Konzepte, Studien, Strukturanalysen, sonstige Analysen und Diskussionspapiere verstanden, sofern diese dem Inhalt und Charakter nach keine Spezifikationen enthalten, welche Rückschlüsse auf den Auftraggeber zulassen.

13.2 An allen übrigen, von der vorstehenden Regelung nicht erfassten Standardleistungen und –werken von SIGMA COMMUNICATION erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der Vergütung ein räumlich, zeitlich und sachlich uneingeschränktes, übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten. Dies beinhaltet auch das uneingeschränkte Recht zur Fort- und Weiterentwicklung sowie das Recht, die Leistungen und Werke ohne Zustimmung von SIGMA COMMUNICATION zu vervielfältigen oder auf Ton-, Bild- und Datenträger zu übertragen.

§ 14. Schutzrechte Dritter

14.1 SIGMA COMMUNICATION steht dafür ein, dass ihr die für die vertraglichen Leistungen erforderlichen Rechte zustehen und dass diese frei von Rechten Dritter sind, die die vertragliche Nutzung ausschließen oder einschränken. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass ihm die für die Bereitstellung seiner Materialien, Bildmaterial, Grafiken und Logos sowie Texte erforderlichen Rechte zustehen und dass diese frei von Rechten Dritter sind, die die Benutzung durch SIGMA COMMUNICATION ausschließen oder einschränken.

14.2 Wird die vertragsgemäße Nutzung von Leistungen oder Materialien durch geltend gemachte Schutzrechtsverletzungen beeinträchtigt oder untersagt, ist der jeweils verantwortliche Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl die vertraglichen Leistungen oder Materialien in einer Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass sie nicht mehr unter die Schutzrechte Dritter fallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder aber die Rechte zu erwirken, die eine vertragsgemäße Nutzung gewährleisten.

14.3 Die Vertragspartner übernehmen wechselseitig die alleinige Haftung gegenüber demjenigen, der die Verletzung von Schutzrechten bezüglich der vertraglichen Leistungen oder Materialien zu Recht geltend machen. Sie sind insbesondere berechtigt und verpflichtet, alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesen Ansprüchen ergeben, in Abstimmung mit dem Dritten auf eigene Kosten zu führen und den jeweils anderen Vertragspartner von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte wegen der Schutzrechtsverletzung berechtigterweise geltend machen.

14.4 Die Vertragspartner sind wechselseitig verpflichtet, den jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen, wenn gegen sie selbst oder eine ihrer Konzerngesellschaften Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten bezüglich der vertraglichen Leistungen geltend gemacht werden. Im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte sichern sich die Vertragspartner wechselseitig zu, jederzeit unverzüglich die Rechtekette durch Nachweis der Urheberschaft bzw. der Nutzungsberechtigung sowie der Berechtigung zur Weitergabe der Nutzungsrechte darzulegen.

§ 15. Datengeheimnis, Nennung als Referenzkunde

15.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen, aber nicht allgemein bekannten oder ohne Bruch einer Geheimhaltungsvereinbarung öffentlich zugänglichen Informationen zeitlich unbefristet geheim zu halten und nur im Rahmen dieses Vertrags zu nutzen sowie auch ihre Mitarbeiter entsprechend vertraglich zu verpflichten. Dies gilt nicht für Informationen, die dem jeweils anderen Vertragspartner bereits zuvor bekannt waren oder nicht durch Bruch einer Geheimhaltungsverpflichtung von einem Dritten offen gelegt worden sind.

15.2 SIGMA COMMUNICATION darf den Auftraggeber als Referenzkunden benennen. Das Firmenlogo kann in diesem Zusammenhang von SIGMA COMMUNICATION bei Veröffentlichungen verwendet werden. Der Auftraggeber kann dem für den Einzelfall oder insgesamt schriftlich widersprechen.

§ 16. Datenschutz
Soweit zur Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag die Verarbeitung oder Kenntnisnahme personenbezogener Daten durch SIGMA COMMUNICATION erforderlich ist, teilt der Auftraggeber eine Weisung über Art und Umfang der erforderlichen Verarbeitung der Daten sowie über die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz dieser Daten mit. Auf Anfrage stellt der Auftraggeber SIGMA COMMUNICATION die hierfür erforderlichen Informationen und Weisungen in schriftlicher Form zur Verfügung. SIGMA COMMUNICATION wird die Daten des Auftraggebers nur im Rahmen dieser Weisungen und Informationen verarbeiten. Falls eine solche schriftliche Weisung des Auftraggebers nicht in geeigneter Weise vorliegt, ist SIGMA COMMUNICATION von ihrer Verpflichtung zur Erbringung der vertraglichen Leistungen befreit, soweit diese Leistungen die Kenntnisnahme oder Verarbeitung beim Auftraggeber gespeicherter personenbezogener Daten erfordern.

§ 17. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen möglich. Das Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist auf Forderungen aus demselben Einzelvertragsverhältnis beschränkt.

§ 18. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Leistung Eigentum von SIGMA COMMUNICATION.

§ 19. Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, Sonstiges

19.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame Bestimmung durch Vereinbarung der Vertragsteile, bei der alle Beteiligten mitzuwirken sich verpflichten, so umzudeuten, zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst gleichkommend verwirklicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.

19.2 Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird Frankfurt am Main als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. SIGMA COMMUNICATION darf den Auftraggeber unbeschadet der vorstehenden Regelung an seinem Sitz verklagen.

19.3 Alle Erklärungen von SIGMA COMMUNICATION können auf elektronischem Weg (per E-Mail) an den Kunden gerichtet werden. Dies gilt auch für Abrechnungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses.

19.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Vertragssprache ist Deutsch.

19.5 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag einschließlich der Aufhebung dieser Schriftformklausel sowie die Vertragskündigung bedürfen nach diesen allgemeinen Vertragsbedingungen der Schriftform.

Frankfurt am Main, 1. Juni 2010