Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung. Wer daraufhin in seiner Pressestelle eine leichte Panik beobachtet hat, kennt die Frage, die seither in vielen Kommunikationsabteilungen kreist: Muss jeder Text, an dem ein Sprachmodell mitgeschrieben hat, jetzt einen Hinweis tragen? Die kurze Antwort lautet: meistens nicht. Die längere Antwort ist interessanter, denn sie hängt an einem einzigen Halbsatz im Gesetzestext, den fast alle Ratgeber zitieren und kaum einer erklärt.
Vorweg, damit hier keine falschen Erwartungen entstehen: Dieser Text referiert die Rechtslage, er ersetzt keine anwaltliche Beratung. Für die verbindliche Bewertung eines konkreten Einzelfalls führt kein Weg an einer Kanzlei vorbei. Was hier steht, ordnet ein und macht handlungsfähig.
Zwei Fälle, nicht der ganze Textbestand
Artikel 50 kennt beim Text im Grunde zwei Konstellationen, und nur eine davon betrifft die meisten Unternehmen überhaupt. Der erste Fall sind Deepfakes und manipulierte Inhalte, also Bild, Ton oder Video, die eine Person etwas sagen oder tun lassen, was so nie geschehen ist. Das ist ein eigenes Feld mit eigenen Regeln.
Der zweite Fall betrifft Text. Genauer: KI-erzeugten oder KI-manipulierten Text, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Das ist die Stelle, an der Pressestellen aufmerksam werden sollten. Aber eben nur an dieser Stelle. Das Kundenmagazin über neue Produktfarben fällt nicht darunter, die Stellungnahme zu einem Umweltverfahren sehr wohl.
Das Kundenmagazin über neue Produktfarben fällt nicht darunter, die Stellungnahme zu einem Umweltverfahren sehr wohl.
Warum die meisten Unternehmenstexte draußen bleiben
Ein Newsletter über Rabattaktionen informiert niemanden über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Eine Produktbeschreibung auch nicht. Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz 4 zielt auf etwas anderes: auf Inhalte, die in die öffentliche Meinungsbildung hineinwirken. Politische Aussagen, gesellschaftliche Streitfragen, Fragen, an denen ein allgemeines Informationsinteresse besteht.
Das grenzt den betroffenen Bestand erheblich ein. Der Großteil dessen, was eine mittelständische Marketingabteilung produziert, berührt kein öffentliches Interesse im Sinne der Verordnung. Wo die Grenze im Zweifel genau verläuft, ist eine juristische Frage, und sie wird sich erst durch Praxis und Auslegung schärfen. Die EU-Kommission hält dazu eine Übersicht zu den KI-Transparenzpflichten bereit, an der man sich orientieren kann.
Es bleibt aber der Kern: Pressemitteilungen zu regulatorischen Themen, Positionspapiere, Stellungnahmen zu öffentlichen Debatten. Genau die Texte also, die ohnehin die heikelsten sind.
Der Halbsatz, der alles entscheidet
Absatz 4 nennt eine Ausnahme, und sie ist klar formuliert. Die Offenlegungspflicht entfällt, wenn der Text von einem Menschen geprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung dafür trägt.
Über die Pflicht entscheidet also, ob jemand den Text geprüft und die Verantwortung übernommen hat. Der Gesetzgeber interessiert sich weniger dafür, welche Maschine getippt hat, als dafür, wer am Ende dafür geradesteht.
Der Gesetzgeber interessiert sich weniger dafür, welche Maschine getippt hat, als dafür, wer am Ende dafür geradesteht.
Das ist juristisch bemerkenswert und praktisch entlastend. Wer nach dem Prinzip arbeitet, dass ein Text vor der Freigabe von einem Verantwortlichen gegengelesen und gegen einen vorher gesetzten Anspruch gehalten wird, erfüllt die Bedingung der Ausnahme, bevor sie überhaupt zum Problem wird. Die Pflicht wird nicht umgangen, sie greift schlicht nicht.
Wer die Verantwortung trägt, und wer nicht
"Redaktionelle Verantwortung" ist kein Etikett, das man nachträglich auf einen Text klebt. Es ist eine benannte Zuständigkeit. Eine natürliche oder juristische Person, die sagt: Dieser Text ist geprüft, ich stehe dafür ein.
Das ist ausdrücklich nicht die KI-Beauftragte, die den Prozess nebenbei mitbetreut. Es ist auch nicht das Sprachmodell, das den Text "schon ganz gut" gemacht hat. Redaktionelle Verantwortung setzt voraus, dass jemand fachlich beurteilen kann, ob der Inhalt stimmt, ob die Aussage die eigene Linie hält und ob nichts drinsteht, was das Unternehmen später nicht sagen wollte.
Wo diese Zuständigkeit fehlt, hilft auch die schönste Richtlinie nicht weiter; das haben wir an anderer Stelle unter KI-Nachweispflicht: Warum Policies allein nicht schützen ausgeführt. Eine Policy beschreibt, wie geprüft werden soll. Sie prüft nicht selbst.
Die Verwechslung ist verbreitet und teuer. Denn die maschinell erzeugte Rohfassung ist im ganzen Prozess der billigste Posten. Das Urteil darüber, ob sie taugt, ist der teure. Wer das übersieht, spart am falschen Ende.
Ein Prüfprozess in vier Schritten
Ein Prüfprozess, der vor einer Aufsicht hält, muss nicht kompliziert sein. Er muss nur ernst genommen und dokumentiert werden.
Erstens: Die Rohfassung wird als solche markiert. Jeder im Prozess weiß, dass dieser Text noch nicht freigegeben ist. Zweitens: Eine fachlich zuständige Person prüft Inhalt, Aussage und Belege gegen ein vorher festgelegtes Kriterium. Sie gleicht ab, statt nur drüberzulesen. Drittens: Die Prüfung wird festgehalten, mit Namen und Datum, sodass später nachvollziehbar bleibt, wer wann was verantwortet hat. Viertens: Eine benannte Person gibt frei und übernimmt die redaktionelle Verantwortung.
Dieser Ablauf ist kein bürokratischer Selbstzweck. Er ist der dokumentierte Beweis, dass die Ausnahme des Absatzes 4 greift. Und er ist, ganz nebenbei, schlicht gute redaktionelle Arbeit. Wie ein solcher Prozess aussieht, wenn er trägt, zeigen wir in unserer KI-Redaktion.
Warum die freiwillige Kennzeichnung oft klüger ist
Nur weil die Pflicht entfällt, ist Schweigen nicht automatisch die beste Wahl. Es gibt gute Gründe, KI-Unterstützung freiwillig offenzulegen, auch wo niemand es verlangt.
Transparenz kostet nichts und baut Vertrauen auf. Wer offen sagt, dass ein Text mit KI erstellt und redaktionell verantwortet wurde, wirkt souveräner als jemand, der es verschweigt und später erklären muss. Zumal die Diskussion um Erkennungswerkzeuge ohnehin unzuverlässig bleibt, wie wir unter Der KI-Detektor-Wettlauf beschrieben haben. Man kann sich also nicht darauf verlassen, dass die KI-Herkunft eines Textes unentdeckt bleibt.
Eine Randbemerkung zur Technik: Für die maschinenlesbare Kennzeichnung, die Absatz 2 den Anbietern der Systeme auferlegt, hat der Digital Omnibus Übergangsfristen eingeführt. Die genauen Daten dazu sind in Bewegung; wer sich darauf verlassen will, prüft den aktuellen Stand bei der EU-Kommission und nicht in einem Ratgeber vom Herbst.
Was bei Vorstands- und Pressetexten anders wiegt
Ein verfremdetes Beispiel. Ein Energieversorger bereitet eine Rede seines Vorstandsvorsitzenden zur regionalen Wärmewende vor, gehalten vor Kommunalvertretern, anschließend als Wortlaut auf der Website. Öffentliches Interesse: eindeutig. Ein KI-Modell liefert eine erste Fassung, sauber strukturiert, sprachlich glatt, inhaltlich in zwei Punkten überholt, weil es sich auf eine ältere Förderkulisse stützt.
Würde diese Fassung ungeprüft veröffentlicht, wäre sie kennzeichnungspflichtig. Schlimmer noch: Sie wäre falsch. Der Vorstand stünde mit einer überholten Aussage in der Zeitung. Genau dieses Reputationsrisiko haben wir unter KI-Halluzinationen als Reputationsrisiko durchgespielt.
Wird die Fassung dagegen von einem fachlich zuständigen Redakteur gegen den aktuellen Förderstand abgeglichen, korrigiert und mit Namen freigegeben, entfällt die Kennzeichnungspflicht und der Text stimmt. Zwei Probleme, eine Prüfung. Bei einer Vorstandsrede ist der Aufwand für diese Prüfung immer gerechtfertigt; hier zählt jedes Wort öffentlich. Warum das gerade bei Führungskräften anders wiegt als beim Blogbeitrag, ist Teil dessen, was wir generell über das Scheitern von KI-Projekten in der Kommunikation sagen: Es scheitert selten an der Technik. Es scheitert an der Prüfung, die niemand für zuständig hält.
Checkliste: Ist Ihr Text kennzeichnungspflichtig?
Gehen Sie die Fragen der Reihe nach durch. Wurde der Text mit KI erzeugt oder wesentlich verändert? Wenn nein, ist die Frage erledigt. Wenn ja: Informiert er die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse? Wenn nein, entfällt die Pflicht nach Absatz 4. Wenn ja: Hat ein Mensch den Text geprüft und trägt eine benannte Person die redaktionelle Verantwortung? Wenn ja, greift die Ausnahme, die Pflicht entfällt. Wenn nein, muss der Text gekennzeichnet werden, oder Sie richten den Prüfprozess ein, bevor er rausgeht.
Die ehrliche Grenze dieses Schemas: Wo genau "öffentliches Interesse" endet und wo eine Prüfung "redaktionell" genug ist, wird sich erst in der Anwendung klären. Wer behauptet, das abschließend zu wissen, überschätzt sich. Deshalb der Verweis auf die Kanzlei, und deshalb der Rat, im Grenzfall lieber zu prüfen und zu kennzeichnen als zu hoffen.
Bleibt eine Frage, die das Gesetz Ihnen nicht abnimmt: Wer in Ihrem Haus darf eigentlich sagen, dass ein Text gut genug ist, und ist diese Person heute schon benannt?
Häufige Fragen
In der Regel nicht. Artikel 50 Absatz 4 der KI-Verordnung sieht eine Ausnahme vor: Wenn ein Mensch den Text geprüft oder redaktionell kontrolliert hat und eine benannte natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt, entfällt die Offenlegungspflicht. Voraussetzung ist eine echte inhaltliche Prüfung gegen ein Kriterium, nicht ein flüchtiges Drüberlesen, und eine nachvollziehbare Verantwortungsübernahme. Für den verbindlichen Einzelfall sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.
Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 gelten seit dem 2. August 2026. Für Text verlangt Absatz 4 eine Offenlegung, wenn KI-erzeugter oder KI-manipulierter Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Diese Pflicht entfällt, wenn der Text menschlich geprüft wurde und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt. Für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung durch Anbieter nach Absatz 2 hat der Digital Omnibus Übergangsfristen eingeführt; den aktuellen Stand dazu klärt die EU-Kommission.
Christian Gasche ist Journalist, Redenschreiber und Berater in Frankfurt am Main. Seit 1992 schreibt er für Unternehmen, Verbände und öffentliche Auftraggeber, seit 2002 unter eigenem Namen als SIGMA Communication. Heute richtet er Kommunikationsabteilungen darauf ein, KI in ihre redaktionellen Abläufe einzubauen, ohne die Verantwortung für das Ergebnis abzugeben. Mehr über Christian Gasche
Wie weit ist Ihr Haus beim Thema KI?
In den meisten Kommunikationsabteilungen arbeitet längst jemand mit KI, ohne dass festgelegt wäre, was damit das Haus verlassen darf. Im Erstgespräch klären wir, wo Sie heute stehen und welcher Schritt als nächster wirklich lohnt. Dreißig Minuten, kostenfrei, per Zoom, und ausdrücklich kein Verkaufsgespräch.